Soziale Indikation: Beratungsregelung

Soziale Indikation: Beratungsregelung

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Straffreie Abtreibung nach Schwangerschaftskonfliktberatung

  • Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nach § 218 StGB rechtswidrig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (Indikationen) bleibt eine Abtreibung in Deutschland jedoch straffrei. Am häufigsten kommt dabei die soziale Indikation zum Einsatz, die durch die Beratungsregelung zum Schwangerschaftsabbruch umgesetzt wird.
  • Ziel und Ablauf der Schwangerschaftskonfliktberatung sind im § 219 StGB geregelt.

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Was ist die soziale Indikation?

Im § 218a, Absatz 1 StGB ist die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs durch die „soziale Indikation“ beschrieben. Damit die soziale Indikation greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Beratungsregelung

Vor dem Eingriff muss eine Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle stattfinden. Dort bekommt die Frau einen Beratungsschein. Wenn die Frau dann einen Schwangerschaftabbruch verlangt, muss sie den Beratungsschein als Bestätigung für die Beratung dem durchführenden Arzt vorlegen. Zwischen der Beratung und der Abtreibung müssen mindestens drei volle Tage liegen.

Auch zur Beantragung einer Kostenübernahme der Abtreibungskosten bei der Krankenkasse wird der Schein benötigt.

2. Durchführung durch einen Arzt

Der Eingriff muss außerdem von einem Arzt durchgeführt werden. Es darf nicht derselbe Arzt sein, der die Frau zuvor innerhalb der Beratungsregelung beraten hat (§ 218c StGB).

3. Einhalten der gesetzlichen Frist

Der Schwangerschaftsabbruch muss zudem innerhalb von 12 Wochen nach der Befruchtung erfolgen.

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§ 219 StGB: Schwangerschaftskonfliktberatung

Im § 219 StGB wird näheres zur Schwangerschaftskonfliktberatung geregelt. Darin wird definiert...

  • was das Ziel der Beratung ist.
  • wo die Beratung stattfindet.
  • wie die Frau den Beratungsschein bekommt.

Nachfolgend der § 219 StGB im Wortlaut.

§ 219 StGB: Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

Wie soll ich mich entscheiden?

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