Infos & Tipps: Elternzeit

Elternzeit

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Wie lange kann man Elternzeit nehmen und was ist zu beachten?

  • Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes eine komplette Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, oder aber in Teilzeit zu arbeiten.
  • Elternzeit kann man während der ersten acht Lebensjahre seines Kindes nehmen.
 Allerdings ist die Dauer auf maximal 3 Jahre pro Kind beschränkt.
  • Um Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gibt es ein spezielles Anmeldeverfahren.

In diesem Artikel findest Du nähere Informationen, was hinsichtlich der Elternzeit zu beachten ist.

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In welchem Zeitraum kann man Elternzeit nehmen?

Die Elternzeit kannst Du „irgendwann“ in den ersten acht Lebensjahren Deines Kindes nehmen – Du bist also recht flexibel in der Gestaltung. Ein Anspruch auf 8 Jahre Elternzeit „am Stück“ besteht allerdings nicht: Dein Arbeitgeber muss Dir diese Auszeit gewähren, solange sie pro Kind maximal drei Jahre dauert.

Es ist möglich, die Jahre der Elternzeit in Abschnitte einzuteilen. Hier ist zu berücksichtigen, dass höchstens 12 Monate (bei Geburten vor dem 1. Juli 2015) bzw. 24 Monate (bei Geburten ab dem 1. Juli 2015) zwischen dem 3. und 8. Geburtstags Deines Kindes genommen werden dürfen. Die übrigen Monate müssen davor genommen werden, sonst verfallen sie.

Wichtig ist es außerdem, in den ersten zwei Jahren nach der Geburt Deines Kindes den sogenannten Bindungszeitraum zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum kannst Du Deine Pläne hinsichtlich der Elternzeit nachträglich nicht mehr ändern, ohne dass der Arbeitgeber zustimmt.

ℹ️ Elternzeit kann direkt im Anschluss an die Wochen des gesetzlichen Mutterschutzes genommen werden. Der Mutterschutz geht dann nahtlos in die Elternzeit über, oder die Frau beginnt wieder zu arbeiten. Die Mutterschutzzeit wird dann in die Elternzeit mit hineingerechnet. Mehr Infos zum Mutterschutz.

ℹ️ Bei Zwillingen oder weiteren Mehrlingen kannst Du für jedes Kind Elternzeit nehmen. Allerdings gilt auch hier, dass pro Kind nur maximal 12 bzw. 24 Monate für den Zeitraum nach dem 3. Geburtstag genommen werden können.


Wer kann Elternzeit nehmen?

Wenn folgende Voraussetzungen bei Dir zu treffen, kannst Du Elternzeit nehmen:

  • Du bist Arbeitnehmerin, stehst also in einem Beschäftigungsverhältnis (egal ob unbefristet oder befristet, Vollzeit oder Teilzeit, als Auszubildende, Heimarbeiterin, als Minijobberin, …).

  • Du möchtest Dich zu Hause selbst um Dein Kind kümmern, es betreuen und erziehen.

  • Du und Dein Kind leben im selben Haushalt.

  • Dein Arbeitsvertrag wurde nach deutschem Recht geschlossen oder Dein Arbeitsplatz befindet sich in Deutschland (Du selbst musst nicht in Deutschland wohnen!).

ℹ️ Übrigens: Beide Elternteile haben unabhängig voneinander das Recht, jeweils drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Und auch Großeltern können ersatzweise die Elternzeit in Anspruch nehmen, um ihr Enkelkind zu betreuen, sollte z.B. die Mutter keine Elternzeit nehmen.

Achtung: Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gibt es spezielle Formen der Elternzeit.


Anmeldung der Elternzeit

Die Anmeldung für die Elternzeit musst Du Deinem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit zukommen lassen.

✅ Tipps für die Anmeldung:


  • Ein Anruf oder eine E-Mail reicht für die Anmeldung nicht. Am besten schickst Du sie per Post und unterschreibst sie eigenhändig. Sinnvoll ist es auch, gleich um die Bestätigung der Anmeldung zu bitten.

  • Möchtest Du direkt im Anschluss an den 8-wöchigen Mutterschutz in Elternzeit gehen, solltest Du bei der Anmeldung „ab Geburt“ eintragen und sie direkt in der Woche nach der Geburt Deines Kindes einreichen. So hältst Du die 7-Wochen-Frist genau ein.

  • Auf der Seite des Familienportals findest Du weitere ausführliche Informationen, wie Du im Einzelfall vorgehen kannst.

ℹ️ Übrigens: Du musst die Elternzeit nicht „beantragen“, denn der Arbeitgeber darf sie Dir nicht verweigern. Eine einfache Anmeldung genügt. Dafür brauchst Du jedoch das genaue Geburtsdatum Deines Kindes sowie eine Kopie der Geburtsurkunde.


Kündigungsschutz während der Elternzeit

Eine zusätzliche Sicherheit in der Elternzeit ist der Kündigungsschutz – d.h., Dein Arbeitgeber darf Dir nicht kündigen. Und zwar unabhängig davon, ob Du in der Elternzeit arbeitest (Teilzeit) oder ob Du zu Hause bist.

Läuft die Elternzeit aus, kann das Arbeitsverhältnis gemäß einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, bzw. die ursprünglichen Kündigungsfristen laut Vertrag treten wieder in Kraft.


Einkommen in der Elternzeit

Wenn Du in der Elternzeit nicht arbeitest, bekommst Du nicht Dein normales Einkommen. Dafür gibt es das Elterngeld, durch das Dir ein Teil Deines Gehaltes ersetzt wird. Darüber hinaus bekommst Du Kindergeld und kannst auch weitere Leistungen beziehen.


Krankenversicherung in der Elternzeit

Natürlich sollte auch hinsichtlich Krankenversicherungsschutz vorgesorgt sein, wenn Du in Elternzeit gehst. Auch hierfür gibt es Regelungen, die Dich als Mutter in vielen Fällen unterstützen.

Für den Fall, dass Du in der Elternzeit nicht arbeitest, gilt Folgendes:

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Bist Du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, so läuft diese für dich beitragsfrei während Deiner Elternzeit weiter. 

  • Bist Du beitragsfrei versichert, bleibt dies im Allgemeinen so. 

  • Bist Du freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse, so solltest Du Dich am besten mit Deiner Krankenkasse in Verbindung setzen.

Private Krankenversicherung

Bist Du hingegen privat krankenversichert, fallen Deine Beiträge weiter an, und zwar mindestens in der Höhe des Mindestbeitragssatzes. Hierzu informierst Du Dich am besten individuell bei Deiner Krankenversicherung!

Bist Du dagegen in der Elternzeit in Teilzeit erwerbstätig, fallen – wie sonst bei Berufstätigkeit auch – anteilig Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung an.


Teilzeit-Arbeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit bist Du zu keiner Tätigkeit verpflichtet. Du kannst daher entweder gar nicht arbeiten, oder – wenn Du das wünschst – maximal 32 Wochenstunden, sofern dies Dein Arbeitgeber einrichten kann. Es ist auch möglich, beides nacheinander zu kombinieren.

So ruht während der Elternzeit Dein normaler Arbeitsvertrag gewissermaßen, und besondere Vereinbarungen hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung können getroffen werden. Mit Ablauf der Elternzeit tritt dann der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder ganz normal in Kraft.

ℹ️ Ein Beispiel:

So könntest Du mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Du ab der Geburt (d.h. direkt nach der gesetzlichen Mutterschutzfrist in Elternzeit gehst und dabei z.B. für 1,5 Jahre erst einmal nicht arbeiten möchtest. Für den vereinbarten Zeitraum kannst Du dann zu Hause bleiben, um Dich um Dein Kind zu kümmern.

Danach könntest Du dann mit einer reduzierten Stundenzahl für weitere 1,5 Jahre in Deinen Beruf zurückkehren, z.B. weil Dein Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung gut untergebracht ist, du aber nicht in Vollzeit arbeiten möchtest.

Ab dem 3. Geburtstag Deines Kindes bist Du dann wieder zur Erwerbsarbeit gemäß Deinem regulären Arbeitsvertrag verpflichtet, sofern Du hier keine Änderungen vereinbarst.

Noch viele andere Modelle und Aufteilungen sind möglich, je nach Deiner persönlichen Situation und vielleicht auch der des Kindsvaters.


Elternzeit: Wie und wann kläre ich das mit meinem Arbeitgeber?

Auch wenn Dein Arbeitgeber Dir die Elternzeit nicht verweigern kann, ist es Dir vielleicht wichtig, ihm gegenüber fair zu sein und ihn an Deiner weiteren Planung teilhaben zu lassen. So ein konstruktiver Austausch schon während der Schwangerschaft ist auch hilfreich, damit Deinem Wiedereinstieg nach der Elternzeit möglichst problemlos ablaufen kann.

ℹ️ Vielleicht fragt Dein Chef schon bei der Verkündung der Schwangerschaft gezielt nach, ob bzw. wann Du planst, wieder in Deinen normalen Job zurückzukommen. Du musst Dich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht genau festlegen.

✅ Tipps für das Gespräch mit dem Arbeitgeber

  • Du kannst überlegen, ob es sinnvoll wäre, schon früh zu signalisieren, dass Du auch nach einer möglichen Elternzeitpause auf jeden Fall weiter bei Deinem Arbeitgeber arbeiten willst. Auch wenn gerade alles sehr überwältigend ist und Du alles noch nicht wirklich absehen kannst …

  • Du musst zu Beginn der Schwangerschaft aber nicht sofort eine Antwort parat haben. Es ist – gerade in der turbulenten Anfangszeit der Schwangerschaft –absolut legitim, um Bedenkzeit zu bitten.
  • Insofern empfiehlt sich ein weiteres Gespräch im Verlauf der Schwangerschaft, in dem Du Deinen Arbeitgeber über Deine dann schon etwas klareren Pläne informierst.
  • Du kannst Deine Pläne auch in 2-3 Sätzen schriftlich darlegen. Hier kannst Du erklären, wie Du – vorbehaltlich unvorhergesehner Änderungen – planst, und dass Du die tatsächliche Anmeldung der Elternzeit nachreichen wirst, sobald das Kind geboren ist.

Sonderfall: Wieder schwanger in der Elternzeit

Wenn Du während der Elternzeit erneut schwanger wirst, kannst Du auch für das weitere Kind Elternzeit nehmen. In rechtzeitiger Absprache mit dem Arbeitgeber kann die erste Elternzeit vorzeitig beendet werden, sobald der Mutterschutz der neuen Schwangerschaft beginnt. Eine Anmeldungsfrist ist in diesem Fall nicht einzuhalten.

Nicht genommene Elternzeitmonate können in Kombination mit der neu anfallenden Elternzeit nach dem erneuten Mutterschutz genommen werden. Genauere Informationen findest Du auf der Seite des Familienportals.

Mehr zum Thema: „Wieder schwanger in der Elternzeit“


Noch Fragen oder Sorgen?

Gerade am Anfang der Schwangerschaft gibt es viele verschiedene Dinge zu bedenken – eine wirkliche Planung, wie es mit der Arbeit einmal weiter gehen soll, scheint da oft erst einmal unmöglich. Oder noch andere Themen beschäftigen Dich. Gerne sind wir für Dich da – zum Beispiel mit unseren Selbsttests:

Vielleicht wünschst Du Dir ein Gespräch mit jemandem, der mit der Thematik Erfahrung hat, um klarer zu sehen. Oder es gibt etwas, das Dir in Deiner ganz individuellen Situation zum Thema Elternzeit noch Sorgen oder Kopfzerbrechen bereitet?

Dann melde Dich gerne bei den Beraterinnen von Pro Femina e.V.!

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