Infos & Tipps:  Elternkarenz

Elternkarenz

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Wie lange kann man Karenz nehmen und was ist zu beachten?

  • Die Elternkarenz bietet Eltern die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes eine komplette Auszeit vom Berufsleben zu nehmen – oder aber geringfügig zu arbeiten.
  • Die Karenz kann man bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes nehmen. Von diesen maximal zwei Jahren können drei Monate auch bis zum siebten Geburtstag des Kindes aufgehoben werden.
  • Die Karenz kann von einem oder beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, um sich zu Hause um das Kind kümmern zu können.

In diesem Artikel findest Du nähere Informationen, wie genau die Karenz in Deinem Fall geregelt ist.

Beachte: Die im Sprachgebrauch verwendete Frühkarenz ist hiermit nicht gemeint. Diese ist ein früheres Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist, wenn die Gesundheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes besonders geschützt werden muss.

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In welchem Zeitraum kann man Elternkarenz nehmen?

Du kannst frühestens Karenz nehmen nach der Schutzfrist (Artikel zum Mutterschutz), also dem absoluten Beschäftigungsverbot von 8 bis maximal 16 Wochen nach der Geburt Deines Kindes.

Dein Arbeitgeber muss Dir im Übrigen diese Auszeit gewähren. Es steht Dir zu, Zeit mit Deinem Kind zu verbringen und es zu betreuen.

Die Karenz beträgt mindestens zwei Monate und endet nach der vereinbarten Dauer oder spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat Deines Kindes.
🔎 Beispiel: Wenn Dein Kind am 5. März geboren wurde, dann ist am 4. März zwei Jahre später Dein letzter Karenztag.

Allerdings muss die Elternkarenz nicht auf einmal genommen werden. Du kannst auch drei Monate aufschieben und bis zum siebten Geburtstag Deines Kindes nehmen. Das nennt man aufgeschobene Karenz. Du bist also recht flexibel in der Gestaltung.


Wer kann Karenz nehmen?

Wenn folgende Voraussetzungen bei Dir zutreffen, kannst Du diese Karenz in Anspruch nehmen:

  • Du bist entweder Dienstnehmerin, Heimarbeiterin oder Beamtin. Denn für freie Dienstnehmerinnen gibt es keine Karenz.
  • Du hast also einen bestehenden Arbeitsvertrag (egal ob unbefristet oder befristet, Vollzeit oder Teilzeit, Heimarbeiterin … ).

  • Du möchtest Dich zu Hause selbst um Dein Kind kümmern, es betreuen und erziehen.
  • Du hast mit Deinem Kind einen gemeinsamen Wohnsitz.
  • Dein Arbeitsplatz befindet sich in Österreich.

ℹ️ Übrigens: Die Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal gewechselt werden. Beim ersten Wechsel können die Eltern auch gemeinsam einen Monat Karenz nehmen. Dann endet die Karenz allerdings insgesamt einen Monat früher.

➡️ Zur Teilung der Karenz findest Du bei Deiner Arbeiterkammer genauere Infos.


Anmeldung der Karenz

Die Anmeldung für die Karenzzeit musst Du Deinem Arbeitgeber natürlich rechtzeitig mitteilen. Dabei gibt es unterschiedliche Meldefristen für Mütter und Väter:

  • Als Mutter musst Du innerhalb Deiner Schutzfrist (acht bis maximal 16 Wochen nach der Geburt) Deinen Dienstgeber informieren, wenn Du Karenz nehmen möchtest. Teile dabei auch mit, wie lange Du die Karenzzeit wünschst.
  • Für den Vater gilt: Innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes muss dem Dienstgeber die Anmeldung zur Karenz vorliegen.

✅ Tipps für die Anmeldung: Ein Anruf oder eine E-Mail reicht für die Anmeldung nicht aus. Am besten schickst Du die Anmeldung per Einschreiben und unterschreibst eigenhändig. Sinnvoll ist es auch, gleich um die Bestätigung der Anmeldung zu bitten.


❗️Achtung: Erscheinst Du als Mutter nach Ablauf der Schutzfrist nicht zur Arbeit und hast keine Karenz angemeldet, kann Dir gekündigt werden. Deswegen ist es wichtig, alles innerhalb der Fristen zu erledigen.

Wenn Du Deinen vollen Anspruch der Karenz noch nicht ganz ausgeschöpft hast und Deine erste Karenzzeit zu Ende geht, kannst Du sie einmalig verlängern. Das ist spätestens drei Monate vor Ende der abgesprochenen Karenz möglich.

➡️ Musterbriefe zur Anmeldung findest Du hier


Wie lange gilt der Kündigungsschutz?

Eine zusätzliche Sicherheit in der Karenzzeit ist der Kündigungsschutz – Dein Dienstgeber darf Dir also nicht kündigen. Und zwar unabhängig davon, ob Du in der Karenz geringfügig arbeitest oder ob Du ganz zu Hause bist.

Der Kündigungsschutz gilt auch noch innerhalb von vier Wochen nach der Karenz. Eine Kündigung kann erst danach ausgesprochen werden. Es sei denn, Du vereinbarst Elternteilzeit. Der Kündigungsschutz bleibt in Elternzeit nämlich bestehen (bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes).

ℹ️ Achtung: Solltest Du während der Karenz länger als 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.


Einkommen in der Elternkarenz

Wenn Du in der Karenz nicht arbeitest, bekommst Du nicht Dein normales Einkommen. Dafür gibt es das Kinderbetreuungsgeld. Dein Sozialversicherungsträger zahlt Dir dieses aus. Das ist in der Regel die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Dabei ist es wichtig, dass Du die Zuverdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nicht überschreitest.

Außerdem musst Du rechtzeitig Nachweise Deiner Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bei der ÖGK vorlegen. Sonst droht Dir eventuell eine Rückzahlung.

➡️ Weitere Infos zum Kinderbetreuungsgeld findest Du hier.

ℹ️ Du möchtest mehr zu finanziellen Hilfen wissen, die Dir zustehen? Dann schaue gerne hier.


Geringfügige Arbeit während der Karenz

Während der Elternkarenz bist Du zu keiner Tätigkeit verpflichtet. Du kannst daher entweder gar nicht arbeiten, oder – wenn Du das wünschst - geringfügig beschäftigt sein.

Wenn Du bei Deinem Arbeitgeber geringfügig arbeiten möchtest, suche das Gespräch mit ihm. Für die Karenzzeit kann dann ein befristeter Vertrag aufgesetzt werden. So ruht während der Karenz Dein normaler Arbeitsvertrag gewissermaßen – und tritt mit Ablauf der Karenzzeit wieder normal in Kraft.

Du möchtest bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten? Das ist möglich, wenn es keine Nebenbeschäftigungsverbote in Deinem bestehenden Arbeitsvertrag gibt. Eventuell brauchst Du eine Zustimmung von Deinem jetzigen Dienstgeber.

Je nach Modell des Kinderbetreuungsgeldes gilt folgende Zuverdienstgrenze:

  • Einkommensabhängiges Modell: Die Grenze liegt bei 7.300 Euro pro Kalenderjahr. Das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro im Monat (Brutto).
  • Kinderbetreuungsgeld als Konto: Du darfst 16.200 Euro pro Jahr verdienen, das heißt 1.230 Euro monatlich.

Wenn Du vor der Geburt des Kindes ein höheres Einkommen hast, gilt die individuelle Zuverdienstgrenze: Bis zu 60 Prozent der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes können verdient werden.

➡️ Dein Krankenversicherungsträger kann Dir Auskunft geben, wie hoch Deine Zuverdienstgrenze ist.


Wie und wann kläre ich das mit meinem Arbeitgeber?

Auch wenn Dein Arbeitgeber Dir die Karenz nicht verweigern kann, ist es Dir vielleicht wichtig, ihm gegenüber fair zu sein und ihn an Deiner weiteren Planung teilhaben zu lassen.

So ein konstruktiver Austausch schon während der Schwangerschaft ist auch hilfreich, damit Dein Wiedereinstieg nach der Elternzeit möglichst problemlos ablaufen kann.

ℹ️ Vielleicht fragt Dein Chef schon vor dem Geburtstermin danach, wie lange die Karenz dauern wird. Zu diesem Zeitpunkt musst Du Dich jedoch noch nicht genau festlegen. Du kannst Deinem Arbeitgeber also auch sagen, dass Du ihm nach der Geburt und natürlich innerhalb der Frist Bescheid geben wirst.

✅ TIPPS FÜR DAS GESPRÄCH MIT DEM ARBEITGEBER

  • Du kannst überlegen, ob es sinnvoll wäre, schon früh zu signalisieren, dass Du auch nach einer möglichen Karenz auf jeden Fall weiter bei Deinem Arbeitgeber arbeiten willst. Auch wenn gerade alles sehr überwältigend ist und Du alles noch nicht wirklich absehen kannst …
  • Du musst zu Beginn der Schwangerschaft aber nicht sofort eine Antwort parat haben. Es ist – gerade in der turbulenten Anfangszeit der Schwangerschaft – absolut legitim, um Bedenkzeit zu bitten.

  • Insofern empfiehlt sich ein weiteres Gespräch im Verlauf der Schwangerschaft, in dem Du Deinen Arbeitgeber über Deine dann schon etwas klareren Pläne informierst.
  • Du kannst Deine Pläne auch in zwei bis drei Sätzen schriftlich darlegen. Hier kannst Du erklären, wie Du planst, und dass Du die tatsächliche Anmeldung der Karenz (Sprungmarke) nachreichen wirst, sobald das Kind geboren ist.

Sonderfall: Wieder schwanger in der Karenz

Wenn Du während der Elternkarenz erneut schwanger wirst, kannst Du auch für das weitere Kind Karenz nehmen. In rechtzeitiger Absprache mit dem Arbeitgeber kann die erste Karenz vorzeitig beendet werden, sobald der Mutterschutz vor der Geburt beginnt.

Für das weitere Kind stehen Dir wieder alle Karenzmöglichkeiten und das Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung. Es gelten dieselben Anmeldefristen wie in der vorherigen Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz verlängert sich natürlich ebenfalls.

Solltest Du in der ersten Karenz geringfügig arbeiten, musst Du natürlich mit Beginn der Schutzfrist die Arbeit beenden.

ℹ️ Mehr zum Thema: „Wieder schwanger in der Elternkarenz“
🤰🏻Bin ich (wieder) schwanger? - Zum Online-Schwangerschaftstest


Noch Fragen oder Sorgen?

Gerade am Anfang der Schwangerschaft gibt es viele verschiedene Dinge zu bedenken – eine wirkliche Planung, wie es mit der Arbeit einmal weiter gehen soll, scheint da oft erst einmal unmöglich.

Oder noch andere Themen beschäftigen Dich. Gerne sind wir für Dich da – zum Beispiel mit unseren Selbsttests:

💻 Schwanger am Arbeitsplatz: Was muss ich beachten?
🙎🏻‍♂️ Anerkennung der Vaterschaft: Was tun, wenn es Probleme mit dem Vater gibt?
🧑‍⚕️ (Vielleicht) schwanger: Wann sollte ich zum Frauenarzt gehen?
🍷🚬 Alkohol/Tabak/Drogen: Hat der Konsum meinem Kind geschadet?
⚖️ Falls Du Dich im Moment noch grundsätzlich fragst, abtreiben: ja oder nein? – hier geht es zum Abtreibungstest

Vielleicht wünschst Du Dir ein Gespräch mit jemandem, der mit diesem Thema Erfahrung hat, damit Du klarer in die Zukunft sehen kannst. Oder es gibt etwas, das Dir in Deiner ganz individuellen Situation zum Thema Karenz noch Sorgen oder Kopfzerbrechen bereitet?

Dann melde Dich gerne bei den Beraterinnen von Pro Femina e.V.!

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