Gesetzeslage: Straffreie Abtreibung: § 218a StGB

Straffreie Abtreibung

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Unter welchen Vorraussetzungen ist eine Abtreibung in Deutschland gesetzlich erlaubt?

  • Normalerweise ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nach § 218 StGB strafbar.
  • Es gibt aber bestimmte Ausnahmen (Indikationen), wann eine Abtreibung straffrei gemacht werden kann (geregelt in § 218a StGB).
  • Diese Ausnahmen sind die soziale, die medizinische und die kriminologische Indikation.

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Ist Abtreibung in Deutschland strafbar/verboten? – die Gesetzeslage

Nach deutschem Gesetz – § 218 StGB ("Abtreibungsparagraph") – ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, also verboten. Er kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden und gilt nach dem Strafgesetzbuch als Straftat.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abtreibung jedoch straffrei: In § 218a StGB ist geregelt, wann genau eine Abtreibung straffrei bleibt. Hier kannst Du den § 218 StGB im Wortlaut nachlesen:

§ 218 StGB: Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4)Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

§ 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

  1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.


(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis& 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Die weiteren Teile des § 218 StGB

Der Paragraph 218b des Strafgesetzbuches beschäftigt sich mit der Feststellung einer Schwangerschaft vor dem Schwangerschaftsabbruch. Demnach darf der Arzt, der die Schwangerschaft feststellt, nicht selbst die Abtreibung vornehmen. Im Paragraph 218c StGB geht es um die Pflichten, die ein Arzt hat, wenn er eine Abtreibung vornimmt. Unter anderem muss er die Frau umfassend über mögliche Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs informieren.

  • (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

    Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.

    (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

  • (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

    1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
    2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
    3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
    4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

Wann bleibt eine Abtreibung straffrei? – die Indikationen

Unter bestimmten Ausnahme-Regelungen (= Indikationen) ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland erlaubt. Es gibt drei solcher Indikationen:

Sofern innerhalb dieser Indikationen ein Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt mit Einwilligung der schwangere Frau durchgeführt wird, bleibt er straffrei.



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FAQ

  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland rechtswidrig und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen, unter denen eine Abtreibung straffrei ist:

    • Beratungsregelung (soziale Indikation)
    • Medizinische Indikation
    • Kriminologische Indikation
  • Mit der sogenannten Beratungsregelung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig, ist jedoch nicht strafbar, wenn er bis zur 12. Woche nach der Empfängnis vorgenommen wird. Diese Regelung besagt u.a., dass sich eine Frau bei einer staatlich anerkannten Stelle beraten lassen muss und zwischen dem Beratungsgespräch und einer möglichen Abtreibung drei Tage Bedenkzeit liegen müssen. Liegt eine medizinische oder kriminologische Indikation vor, ist eine Abtreibung ebenfalls nicht strafbar.

  • Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn ein Arzt feststellt, dass eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft besteht (eine körperliche Beeinträchtigung des Kindes an sich rechtfertigt keine medizinische Indikation). Eine Abtreibung ist dann auch nach der 12. Woche möglich.
    Eine Kriminologische Indikation liegt vor, wenn eine Schwangerschaft durch eine Gewalttat entstanden ist. Eine Abtreibung ist bis zur 12. Woche nach Empfängnis möglich. In diesem Fall besteht keine Beratungspflicht.

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