Was ist erlaubt? Abtreibung in der Schweiz – Rechtslage

Abtreibung in der Schweiz - Rechtslage

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Was sind die rechtlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz?

  • In der Schweiz ist ein Schwangerschaftsabbruch eigentlich nicht erlaubt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine Abtreibung aber straflos.
  • Dazu gehört zum Beispiel das Einhalten bestimmter Fristen oder die medizinische Notwendigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs.

Tipps für Dich:

Ist eine Abtreibung in der Schweiz legal?

In der Schweiz ist ein Schwangerschaftsabbruch nach Artikel 118 des Strafgesetzbuches grundsätzlich eigentlich nicht legal. Er könnte sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Indikationen), die im Artikel 119 des Strafgesetzbuches geregelt sind, bleibt eine Abtreibung aber straflos.

Strafloser Schwangerschaftsabbruch: Artikel 119 - Schweizerisches Strafgesetzbuch

Im Artikel 119 des schweizerischen Strafgesetzbuches ist geregelt, wann eine Abtreibung in der Schweiz straflos bleibt:
 Es gilt die sogenannte Fristenregelung oder Fristenlösung. Das heißt: Für einen Schwangerschaftsabbruch muss ein bestimmter Zeitraum eingehalten werden. In der Schweiz sind das zwölf Wochen (nach Beginn der letzten Regelblutung).

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Abtreibung wird von einem Arzt vorgenommen.
  • Die schwangere Frau erteilt eine schriftliche Einwilligung. Sie muss eine Notlage geltend machen.
  • Vor dem Eingriff muss zudem eine ärztliche Beratung stattfinden (Art. 120 StGB)

In manchen Sonderfällen (Indikationen) ist eine Abtreibung nach Art. 119 (1) StGB ebenfalls nicht strafbar. Weitere Informationen kannst Du hier nachlesen: Medizinische Indikation / Sozial-medizinische Indikation.


DIE ARTIKEL 118 und 119 IM WORTLAUT:

118: Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.

119: Strafloser Schwangerschaftsabbruch

(1) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

(2) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

(3) Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

(5) Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.


Wie lange kann man in der Schweiz abtreiben?

Ein strafloser Schwangerschaftsabbruch kann in der Schweiz nach Artikel 119 des schweizerischen Strafgesetzbuches innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode vorgenommen werden.

Was kostet eine Abtreibung in der Schweiz?

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz liegen zwischen 500 und 2.000 Franken.

Unser Tipp:

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