Schwanger – was steht mir zu?

Schwanger - was steht mir zu?

550887652 | Cast Of Thousands | shutterstock.com

Finanzielle Unterstützung für schwangere Frauen und Familien

  • Eine schwangere Frau / Mutter in Deutschland hat Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung.

  • Es gibt allgemeine Sozialleistungen und solche, die Frauen in bestimmten Lebenssituationen zustehen.

  • Die verschiedenen Leistungen sollen Frauen und Familien finanziell entlasten und bezuschussen – denn sie leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft, haben aber durch Schwangerschaft und Erziehung oft weniger Einkünfte oder mehr Ausgaben.

Damit Du Dich im Bürokratie-Dschungel leichter orientieren kannst, findest Du hier einen Überblick über diese Sozialleistungen.
Du bist schwanger, hast finanzielle Sorgen und weißt noch nicht, wie es mit der Schwangerschaft weitergehen soll? Mach hier den Selbsttest!

Sozialleistung-Alphabet

Im Folgenden findest Du alphabetisch geordnet einen Überblick über die möglichen finanziellen Hilfen für schwangere Frauen. Du bekommst darin folgende Infos:

  • Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Leistung?
  • Leistungshöhe: Wie viel Geld kannst Du erhalten?
  • Bezugsdauer: Wie lange gilt die Unterstützung?
  • Beantragung: Wo und wann muss die Sozialleistung beantragt werden?
  • Weitere Informationen und Links

ℹ️ Bitte beachte, dass alle Informationen auf dieser Seite unverbindlich und ohne Gewähr sind und Dir nur eine erste Orientierung geben können.

  • Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung im Fall der Arbeitslosigkeit. Wenn Du schwanger und seit kurzem arbeitslos bist bzw. bald arbeitslos sein wirst, kannst Du ALG I beantragen.

    Voraussetzungen:

    • Du bist aktuell arbeitslos.
    • Du hast Dich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet.
    • Du hast die sogenannte „Anwartschaftszeit“ erfüllt (zwölf Monate in versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate).
    • Du bist arbeitsfähig (mindestens 15 Stunden pro Woche).
    • Du bist auf Arbeitssuche und arbeitest dabei mit Deiner Agentur für Arbeit zusammen

    
Deine Elternzeit kann auch als Anwartschaftszeit angerechnet werden. Das gilt, wenn Du vor der Geburt Deines Kindes Mutterschaftsgeld bekommen hast oder Du ein Kind unter drei Jahren erzogen hast.

    Leistungshöhe:
    60% des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate. Der Betrag erhöht sich auf 67%, wenn eine Frau bereits ein oder mehrere Kinder hat.

    Wie viel Arbeitslosengeld Du genau bekommen würdest, kannst Du Dir unverbindlich mit dem Online- Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit berechnen lassen.

    Bezugsdauer:

    • Du bist unter 50 Jahre alt: maximal zwölf Monate
    • Du bist über 50 Jahre alt: bis zu maximal 24 Monaten

    Beantragung:

    • Wann: spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Solltest Du erst später von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfahren, dann solltest Du das innerhalb von drei Tagen melden.
    • Wo: bei der Agentur für Arbeit. Hier online beantragen!

    Weitere Infos:

    • ALG I wird zum Monatsende für den vergangenen Monat ausgezahlt.
    • Es wird nicht rückwirkend, sondern erst ab der Beantragung ausgezahlt.

    Weitere Links:

    https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitslosengeld/arbeitslosengeld.html
    https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer

    Stand: 01.12.2023

  • Seit dem 01.01.2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Es dient zur Sicherung des Lebensunterhalts bei länger andauernder Arbeitslosigkeit. Wenn Du schwanger bist und Bürgergeld beziehst, dann gibt es Möglichkeiten, mehr Geld zu bekommen und die Leistungen aufzustocken: beispielsweise bei einem Mehrbedarf für Schwangere oder auch für eine Erstausstattung für das Baby.

    Voraussetzung:

    • Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die maximale Altersgrenze für Deine Rente noch nicht erreicht.
    • Du wohnst in Deutschland; Deutschland ist also Dein „Lebensmittelpunkt“.
    • Du kannst mindestens drei Stunden am Tag arbeiten.
    • Du bist „hilfebedürftig“. Das bedeutet, Dein Einkommen liegt unter dem Existenzminimum.

    Leistungshöhe:
    Je nach Anzahl Deiner Kinder und nach Bedarf werden folgende Kosten übernommen:

    • Regelbedarf (für Kleidung, Essen etc.):
    Alleinstehende/ Alleinerziehende 563 Euro Regelbedarfsstufe 1
    Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaft 506 Euro Regelbedarfsstufe 2
    Volljährige in Einrichtung (nach SGB XIII)/
    nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
    471 Euro Regelbedarfsstufe 3
    Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 451 Euro Regelbedarfsstufe 4
    Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro Regelbedarfsstufe 5
    Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro Regelbedarfsstufe 6

    Quelle: Website der Bundesregierung

    • Bedarf für Unterkunft und Heizung: 
Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen (in der Karenzzeit).
    • Mehrbedarf – für Dich könnte folgender Mehrbedarf interessant sein:
      - Bei schwangeren Frauen ab der 13 Schwangerschaftswoche: zusätzlich 17% des Regelbedarfs
      - Kostenaufwendige Ernährung (aus medizinischen Gründen)
.
    • Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Mehrbedarf um x-Prozent (je nach Anzahl und Alter der Kinder – vgl. Tabelle) ihres Regelbedarfs
:
    Alter Prozent
    1 Kind unter 7 Jahren

    36 %

    1 Kind über 7 Jahren 12 %
    2 Kinder unter 16 Jahren 36 %
    2 Kinder über 16 Jahren 24 %
    1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren 24 %
    3 Kinder 36 %
    4 Kinder 48 %
    5 Kinder 60 %

    Quelle: Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    • Einmalige Leistungen: zum Beispiel für eine Haushaltsgründung oder bei der Geburt (Erstausstattung und Zuschuss für Umstandsmode).
    • Bezugsdauer:
      Solange Dein Einkommen zu gering ist, um Deinen Lebensunterhalt zu decken.

    Beantragung:

    • Wann: bei Bedarf, alle zwölf Monate neu beantragen.
    • Wo: beim Jobcenter.

    Neuerungen durch das Bürgergeld:

    • Damit Du Dich auf die Arbeitssuche konzentrieren kannst, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs nun eine sogenannte Karenzzeit.
    • Wenn Du auf Bürgergeld angewiesen ist, darfst Du in der Karenzzeit Dein Erspartes behalten. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro.
    • Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.
    • Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst.

    Viele weitere Informationen findest Du unter folgenden Links:

    https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html

    https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/auszahlung-dauer

    https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/voraussetzungen-einkommen-vermoegen

    Stand: 03.01.2024

  • Während des gesetzlichen Mutterschutzes dient der Arbeitgeberzuschuss in Kombination mit dem Mutterschaftsgeld zur Einkommenssicherung als „Lohnersatzleistung“. Du bekommst also in dieser Zeit Dein volles Einkommen, ohne zu arbeiten.


    Voraussetzung:

    • Du erhältst Mutterschaftsgeld.
    • Dein Nettoverdienst beträgt pro Kalendertag mehr als 13 Euro.

    Leistungshöhe:

    Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist die Differenz aus:

    • Deinem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten drei Monaten (auf den Kalendertag gerechnet) und
    • 13 Euro pro Tag.

    Die 13 Euro werden von der Krankenkasse übernommen. Der Arbeitgeberzuschuss stockt dann diese Summe auf, sodass Du wieder auf Dein gewöhnliches Einkommen kommst.

    Bezugsdauer:

    Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (Mutterschutz)

    Beantragung:

    • Wann: ab sieben Wochen vor Beginn des Mutterschutzes bis zum Mutterschutzbeginn
    • Wo: bei Deinem Arbeitgeber

    Weitere Infos:

    • Das Geld erhältst Du am Tag der Lohnauszahlung von Deinem Arbeitgeber.
    • Alle Arbeitgeber bekommen ihre Aufwendungen in vollem Umfang vom Staat ausgeglichen.
    • Wenn Du mehrere Beschäftigungsverhältnisse hast, wird der Arbeitgeberzuschuss von den Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis gezahlt, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wann-und-wie-kann-ich-den-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-bekommen--124856

    Stand: 07.12.2023

  • Die Berufsausbildungsbeihilfe soll die Selbstständigkeit während einer Berufsausbildung ermöglichen. Wenn Du schwanger bist und derzeit die BAB beziehst bzw. planst, diese zu beziehen, kannst Du zusätzliche Gelder beantragen (bspw. einen Zuschlag für die Kinderbetreuung).


    Voraussetzung:

    • Du nimmst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teil oder machst eine anerkannte Berufsausbildung.

    • Dir fehlen die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bedarfsdeckung (abhängig von Ausbildungsgehalt, dem Einkommen der Eltern oder des Lebenspartners).

    • Einer der folgenden Punkte trifft auf Dich zu:
      • Dein Ausbildungsort ist zu weit vom Wohnort Deiner Eltern entfernt, sodass Du ausziehen musst.
      • Du bist über 18 Jahre alt.
      • Du bist verheiratet bzw. lebst mit Deinem Partner zusammen.
      • Du lebst mit Deinem Kind zusammen.
      • es gibt schwerwiegende Gründe, warum Du nicht bei Deinen Eltern wohnen kannst.

    Leistungshöhe:

    Monatlich kannst Du Folgendes erhalten:

    • der Grundbetrag beträgt 421 Euro und der Mietzuschuss 360 Euro; Gesamt: 781 Euro
    • Für die Kinderbetreuung: 150 Euro pro Kind
    • Fahrtkostenerstattung

    Bezugsdauer:

    Deine gesamte Ausbildungszeit ab der Beantragung

    Beantragung:

    • Wann: bei Bedarf. Weil die Leistung erst ab Beantragung ausgezahlt wird, ist es ratsam, die BAB schon vor Ausbildungsbeginn zu beantragen.
    • Wo: bei der Agentur für Arbeit

    Weitere Infos: Die BAB …

    • wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem beantragten Monat ausgezahlt.
    • muss nicht zurückgezahlt werden.
    • Es besteht auch weiterhin ein Anspruch auf BAB, wenn es zu einem Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft oder der gesetzlichen Schutzfirst zu Fehlzeiten kommt.
    • Wenn Du nach der Schutzfrist Deine Ausbildung fortsetzt und Elterngeld beziehst, dann erhältst Du auch weiterhin die BAB.
    • Gehst Du nach der Schutzfrist in Elternzeit, dann bist Du für diese Zeit nicht mehr BAB-berechtigt. Sobald Du wieder die Ausbildung fortsetzt, kannst Du wieder BAB erhalten, allerdings musst Du das erneut beantragen.

    Weitere Links:

    https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

    https://www.bafoeg-aktuell.de/berufsausbildungsbeihilfe/#Wer-hat-Anspruch-auf-BAB

    Stand: 01.12.2023

  • Das BAföG soll Dir eine schulische Ausbildung oder ein Studium ungeachtet des finanziellen Hintergrunds ermöglichen. Wenn Du schwanger bist und derzeit BAföG beziehst, kannst Du zusätzliche Gelder beantragen (bspw. einen Kinderbetreuungszuschlag).

    Voraussetzung:

    • Du hast einen finanziellen Bedarf.
    • Du studierst oder machst eine rein schulische Ausbildung,
    • Du beginnst das Studium vor dem 45. Lebensjahr oder Du hast ein Kind unter 
14 Jahren (befindest Dich aber nicht im Urlaubssemester).

    Leistungshöhe:

    Monatlich erhältst Du:

    • Grundbetrag: 452 Euro
    • Wohnpauschale: max. 360 Euro
    • Krankenkassenzuschlag (ab 25 Jahren oder bei eigener Krankenversicherung): 122 Euro
    • Kinderbetreuungszuschlag (für Kinder unter 14 Jahren): 160 Euro
/monatlich

    Die genaue Leistungshöhe hängt von Deinem derzeitigen Einkommen, dem Einkommen der Eltern bzw. des Ehepartners, dem Vermögen, der Kosten der Unterkunft, dem Alter und der Anzahl der Kinder ab.

    Bezugsdauer:

    Während Deiner Studien- bzw. Schulausbildungszeit


    Beantragung:

    • Wann: Zu Beginn des Semesters; muss alle zwölf Monate neu gestellt werden.
    • Wo: beim Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk)

    Weitere Infos:

    • BAföG bekommst Du auch, während Du Elterngeld beziehst. Dabei wird der Grundbetrag des Elterngeldes nicht als Einkommen beim BAföG angerechnet.

    • BAföG verlängert sich:
      • bei einer Schwangerschaft: um ein weiteres Semester
      • bei Kindern bis zum 5.Geburtstag: je ein Semester pro Lebensjahr
      • für jeweils das 6. und 7. Lebensjahr: um ein Semester
      • für das 8. bis 10. Lebensjahr: um ein Semester
      • für das 11. bis 14. Lebensjahr: um ein Semester

    Bei der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder verdoppelt sich die Verlängerungszeit nicht.

    • Alleinerziehende: Der Unterhalt wird für die Berechnung des BAföGs angerechnet.

    • Der Grundfreibetrag zur Berechnung des BAföGs liegt für Auszubildende bei 290 Euro plus weiterer 570 Euro pro Kind.


    ℹ️ Weitere Infos findest Du hier auf der Seite des Bundesministeriums.

    Stand: 01.12.2023

  • Das Bildungspaket für Kinder dient zur Unterstützung für Kinder und Jugendliche. Wenn Du schwanger bist und Dir Gedanken machst, wie Du Deinem Kind Zugang zu Bildung und Kultur ermöglichen kannst, dann kann das Bildungspaket für Kinder eine finanzielle Unterstützung sein.

    Voraussetzung:

    Anspruch auf die Leistungen des Bildungspakets haben Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

    • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld/Sozialgeld)
    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Asylbewerberleistungen

    Wenn Eltern zwar keine Sozialleistungen beziehen, aber dennoch den Bildungs- und Teilhabebedarfs des Kindes nicht decken können, dann können Sie trotzdem ein Anspruch prüfen lassen („Bedarfsauslösung“).

    Leistungshöhe:

    Die Höhe der Leistung hängt von der Anzahl der Kinder ab. Pro Kind bekommst Du Folgendes:

    1. Zuschüsse:
      • für den persönlichen Schulbedarf: 195 Euro für das Kalenderjahr 2024
      • für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: 15 Euro monatlich

    2. Die komplette Übernahme von:
      • Ausflügen (ein- und mehrtägig)
      • Mittagessen in der Kita und Schule
      • Beförderung zur Schule
      • Lernförderung (Bedarf muss vom Lehrer bescheinigt werden)

    Bezugsdauer:

    So lange, wie die Sozialleistung bezogen wird:

    1. Zuschüsse: Übernahme erfolgt meist bis zum 25. Geburtstag, 
sofern die Schüler eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
    2. Freizeitangebote: Übernahme bis zum 18. Geburtstag

    Beantragung:

    • Wann: bei Bedarf,
    • Wo: je nach bezogener Sozialleistung müssen die Leistungen des Bildungspaketes an unterschiedlichen Stellen beantragt werden. 
Bei Beziehern von:
      • ALG II: Beantragung beim Jobcenter
      • Bei allen anderen Leistungen: Beantragung bei Deiner Stadt, Gemeinde oder beim Landkreis. Lies hier, an wen Du Dich genau wenden musst: bmas.de/Länderübersicht

    Weitere Infos:

    • Die Leistungen werden nicht rückwirkend, sondern erst ab der Beantragung gezahlt.
    • Je nach Wohnort kann es noch weitere Förderungen geben.
    • Der Schulbedarf wird in folgender Weise ausgezahlt:
      • 130 Euro für das erste Schulhalbjahr
      • 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr

    Weitere Links:

    https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/Laenderuebersicht/inhalt.html

    Stand: 03.01.2024

  • Das (Basis)-Elterngeld ist ein finanzieller Ausgleich für Eltern, die nach der Geburt zeitweise oder gar nicht mehr arbeiten, um ihre Kinder zu betreuen. Wenn Du schwanger bist und nach der Geburt einige Zeit bei Deinen Kinder zuhause bleiben möchtest, kann das (Basis)-Elterngeld eine finanzielle Entlastung sein.

    Voraussetzungen:

    • Dein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland.
    • Du wohnst mit Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Du betreust und erziehst Deine Kinder selbst.
    • Du arbeitest gar nicht oder max. 32 Stunden pro Woche

    Leistungshöhe:
    Monatlich zwischen 300 Euro und 1.800 Euro. Je nach Höhe Deines Einkommens vor der Geburt bekommst Du zwischen 65 % und 100 % Deines Nettoeinkommens.
    
Wie viel Elterngeld Du genau bekommen würdest, kannst Du Dir unverbindlich mit dem Online-Elterngeldrechner des Familienportals berechnen lassen.

    Bezugsdauer:

    • Maximal 14 Monate (für beide Elternteile, wobei beide jeweils mindestens zwei Monate in Elternzeit gehen müssen)
    • Alleinerziehende können das gesamte Elterngeld alleine nutzen.

    Beantragung:

    • Wann: nach der Geburt Deines Kindes. Weil die Leistung bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird, empfiehlt es sich, das Elterngeld spätestens im dritten Lebensmonat zu beantragen.
    • Wo: bei der Elterngeldstelle. Auf der Seite des Familienportals kannst Du nachsehen, welche Stelle für Dich zuständig ist.


    Weitere Infos: Das Elterngeld…

    • wird bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt.
    • ist mit ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus (s.u.) kombinierbar.

    • kann auch bezogen werden, wenn Du vor der Geburt Deines Kindes nicht gearbeitet hast.
    • Studenten und Auszubildende dürfen neben dem Elterngeldbezug ohne Einschränkung der Stunden weiter studieren und arbeiten.

    Weitere Links:

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/familiensituation/welche-voraussetzungen-gelten-fuer-alleinerziehende-beim-elterngeld--124690
    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/arbeitssituation/welches-einkommen-wird-fuer-mein-elterngeld-beruecksichtigt-wenn-ich-vor-der-geburt-meines-kindes-selbstaendig-war--124602

    Stand: 02.12.2023

  • Das ElterngeldPlus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Es kann eine Unterstützung für Dich sein, wenn Du nach der Geburt wieder arbeiten, aber auch für Dein Kind da sein möchtest.

    ElterngeldPlus ist eine Streckung des Basis-Elterngeldes auf den doppelten Zeitraum. Die finanzielle Leistung ist dieselbe und wird beim ElterngeldPlus auf den doppelten Zeitraum aufgeteilt.

    Voraussetzungen:

    • Dein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland.
    • Du lebst mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Du betreust und erziehst Dein Kind selbst.
    • Du arbeitest höchstens 32 Stunden pro Woche.

    Leistungshöhe:
    Monatlich zwischen 150 Euro und 900 Euro. Wie viel Elterngeld Du genau bekommen würdest, kannst Du Dir unverbindlich mit dem Online-Elterngeldrechner des Familienportals berechnen lassen.

    Bezugsdauer:
    Maximal 28 Monate.

    Beantragung:

    • Wann: nach der Geburt Deines Kindes. Weil die Leistung bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird, empfiehlt es sich, das Elterngeld spätestens im dritten Lebensmonat zu beantragen.
    • Wo: bei der Elterngeldstelle. Auf der Seite des Familienportals kannst Du nachsehen, welche Stelle für Dich zuständig ist.

    Weitere Infos: Das ElterngeldPlus…

    • wird bis zu 3 Monate rückwirkend ausgezahlt
    • ist mit dem Basiselterngeld und dem Partnerschaftsbonus (s.u.) kombinierbar

    • ab dem 15. Lebensmonat des Kindes hast Du nur noch Anspruch auf ElterngeldPlus.

    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/blob/93614/5007d8253164d915b285066b8791af38/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

    Stand: 02.12.2023

  • Das Kindergeld dient zur Sicherstellung der grundlegenden Versorgung für Kinder in Deutschland. Wenn Du gerade schwanger bist und Du Dir viele Gedanken über die Finanzen machst, dann kann Dich das Wissen über diese monatliche Unterstützung vielleicht ein wenig entlasten.


    Voraussetzungen:

    • Dein Wohnsitz ist in Deutschland (unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland).
    • Du wohnst mit Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
    • Dein Kind ist unter 18 Jahre alt 

      oder Dein Kind ist unter 25 Jahre alt und absolviert eine Schul-/Berufsausbildung oder ein Studium, nimmt an einem anerkannten Freiwilligendienst teil, befindet sich in einer viermonatigen Übergangszeit 
oder findet keinen Arbeitsplatz.

    Leistungshöhe:
    Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das Kindergeld erhöht. Nun erhält man für alle Kinder den gleichen Betrag:

    • Du erhältst pro Kind 250 Euro im Monat.

    Bezugsdauer:
    Bis zum 18. Geburtstag des Kindes (unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag).

    Beantragung:

    • Wann: sobald wie möglich nach der Geburt. Da das Kindergeld bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt wird, empfiehlt es sich, es spätestens im sechsten Lebensmonat zu beantragen.
    • Wo: schriftlich bei der Familienkasse. Hier online beantragen!


    Weitere Infos: Das Kindergeld…

    • wird bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.
    • wird immer nur an einen Elternteil überwiesen.
    • Bei Alleinerziehenden bekommt es derjenige, bei dem das Kind wohnt.


    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/blob/94320/29005b04c340e73b142da4370a0490a0/merkblatt-kindergeld-data.pdf

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/faq

    https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer

    Stand: 04.12.2023

  • Der Kinderzuschlag ist ein Zusatz für Familien mit geringem Einkommen. Wenn Du schwanger bist und über ein eher geringeres Einkommen verfügst, kannst Du diese Leistung nach der Geburt beantragen.

    Voraussetzungen:

    • Du erhältst Kindergeld.
    • Du wohnst mit Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Dein Kind ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet bzw. in keiner eingetragenen Partnerschaft.
    • Das Brutto-Familieneinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) und überschreitet eine bestimmte Einkommensgrenze nicht.

    • Du bekommst nicht ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII, sondern hast ein weiteres Einkommen.
    • Du hättest genug Geld für den Unterhalt Deiner Familie, wenn Du zusätzlich zu Deinem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würdest.

    Leistungshöhe:

    • Bis zu 250 Euro pro Kind. Der genaue monatliche Betrag hängt von der Höhe Deines Einkommens und der Höhe des Vermögens (von Dir, Deinem Partner und Deinem Kind) ab.
    • Befreiung von Kita-Gebühren.
    • Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen: kostenloses Mittagessen in der KiTa bzw. Schule, Schulbedarfspaket in Höhe von 154,50 Euro pro Schuljahr.

    Bezugsdauer:
    Bis zum 25. Geburtstag Deines Kindes (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung).

    Beantragung:

    Weitere Infos: Der Kinderzuschlag ...

    • wird mit dem Kindergeld ausgezahlt und
    • kann nicht rückwirkend ausbezahlt werden.
    • Weitere Auskünfte erhältst Du bei Deiner Familienkasse.


    Weitere Links:

    https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kiz2-merkblattkinderzuschlag_ba015395.pdf

    Stand: 04.12.2023

  • Während des gesetzlichen Mutterschutzes dient das Mutterschaftsgeld zur Einkommenssicherung als „Lohnersatzleistung“. Wenn Du am Tag mehr als 13 Euro verdienst, dann bekommst Du in dieser Zeit das Mutterschaftsgeld in Kombination mit dem Arbeitgeberzuschuss, sodass Du Dein volles Einkommen erhältst, ohne zu arbeiten.

    Voraussetzung:

    • Du bist voll oder geringfügig beschäftigt.
    • Du befindest Dich im Mutterschutz und darfst deshalb nicht arbeiten.
    • Du bist entweder eigenständig gesetzlich versichert und hast Anspruch auf Krankengeld oder Du bist privat oder gesetzlich familien-versichert.

    
Die Art, wie Du versichert bist, spielt eine wichtige Rolle, ob und wieviel Mutterschaftsgeld Du bekommst. 
Es gibt zwei Möglichkeiten:

    1. Eigenständige gesetzliche Krankenversicherung:

    Leistungshöhe:
    Pro Tag erhältst Du bis zu 13 Euro pro Tag Mutterschaftsgeld von Deiner Krankenkasse plus ggf. einen Arbeitgeberzuschuss (s.o.).


    Bezugsdauer:
    Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (während des Mutterschutzes). Bei einer medizinischen Frühgeburt, Behinderung des Kindes oder einer Mehrlingsgeburt kann der Mutterschutz für die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert werden.


    Beantragung:

    • Wann: möglichst vor dem Mutterschutz, frühestens ab der 13. Woche vor dem errechneten Geburtstermin
    • Wo: bei Deiner Krankenkasse

    Zur Beantragung benötigst Du eine Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin von Deinem Arzt oder Deiner Hebamme.

    Weitere Infos: Das Mutterschaftsgeld…

    • und der Arbeitgeberzuschuss sind nicht steuer- und sozialabgabepflichtig.
    • wird auf das Elterngeld angerechnet.
    • wird auch rückwirkend gezahlt.

    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen

    2. Private Krankenversicherung oder gesetzliche Familienkrankenversicherung:

    Leistungshöhe:

    • Einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
    • plus ggf. Arbeitgeberzuschuss (s.o.)

    • plus ggf. ergänzend das mit Deiner Versicherung vereinbarte Krankentagegeld.


    Bezugsdauer:
    Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt(Mutterschutz).


    Beantragung:

    • Wann: möglichst zu Beginn des Mutterschutzes
    • Wo: beim Bundesamt für Soziale Sicherung

    Weitere Infos:

    • Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.
    • Auf das Krankentagegeld werden das Mutterschaftsgeld, Elterngeld und weitere Ersatzansprüche angerechnet. Hier sind ggf. vertraglich geregelte Wartezeiten zu berücksichtigen.
    • Für Selbstständige besteht kein vorgeschriebener Mutterschutz. 
Wenn Du mit Deiner Krankenkasse Krankentagegeld vereinbart hast, bekommst Du das im Zeitraum des Mutterschutzes, falls Du in dieser Zeit nicht arbeitest und Du Dich vom Arzt krankschreiben lässt.

    Weitere Links:

    https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/

    Stand: 07.12.2023

  • Der Mutterschutzlohn dient zur Einkommenssicherung bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft außerhalb der Mutterschutzfrist. Wenn Du schwanger bist und im Beschäftigungsverbot bist, kannst Du einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen oder in das Beschäftigungsverbot gehen und dabei weiterhin Dein volles Gehalt bekommen.

    Voraussetzung:

    • Du musst aufgrund Deiner Schwangerschaft einen mutterschutzbedingten Arbeitswechsel vornehmen.
    • Du hast ein Beschäftigungsverbot.

    Leistungshöhe:
    Dein durchschnittlicher Bruttolohn der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

    Bezugsdauer:
    Vor dem Mutterschutz und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes.

    Beantragung:

    • Wann: Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft oder mit einer ärztlichen Bescheinigung
    • Wo: bei Deinem Arbeitgeber


    Weitere Infos: Der Mutterschutzlohn:

    • ist steuer- und sozialabgabepflichtig, weil er als normales Gehalt gilt.
    • wird dem Arbeitgeber zu 100 % vom Staat erstattet (im sog. U2-Verfahren).
    • Für Selbstständige gibt es kein Beschäftigungsverbot.


    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/was-ist-mutterschutzlohn-und-wann-bekomme-ich-ihn--125048

    Stand: 07.12.2023

  • Der Partnerschafts-Bonus ermöglicht eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf. Nach der Geburt Deines Kindes könnt Ihr durch den Partnerschafts-Bonus das Kind gemeinsam erziehen und trotzdem arbeiten gehen.

    Voraussetzungen:

    • Dein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland.
    • Du lebst mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Du betreust und erziehst Dein Kind selbst.
    • Du und Dein Partner nutzt den Partnerschaftsbonus gleichzeitig. Erfolgte die Geburt nach dem 01.09.2021, so beantragt ihr den Partnerschaftsbonus für mindestens zwei und höchstens vier Lebensmonate. Die Lebensmonate folgen direkt aufeinander
    • In dieser Zeit arbeitet ihr beide Teilzeit, und zwar mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.

    Leistungshöhe:
    Zwischen 150 Euro und 900 Euro – abhängig von verschiedenen Faktoren.

    Bezugsdauer:
    Vier Monate, die vor, während, nach oder ganz ohne Elterngeld(Plus)-Bezug in Anspruch genommen werden können.

    Beantragung:

    • Wann: nach der Geburt Deines Kindes. Weil die Leistung bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird, empfiehlt es sich, das Elterngeld spätestens im dritten Lebensmonat zu beantragen.
    • Wo: bei der Elterngeldstelle. Auf der Seite des Familienportals kannst Du nachsehen, welche Stelle für Dich zuständig ist.

    Weitere Infos: Der Partnerschafts-Bonus…

    • kann auch von getrennt lebenden Eltern in Anspruch genommen werden, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen.
    • wird bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt.
    • Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

    Stand: 04.12.2023

  • Die steuerliche Berücksichtigung bei einer kostenpflichtigen Kinderbetreuung dient zur finanziellen Entlastung von Familien. Nach der Geburt Deines Kindes kannst Du – sobald Du arbeiten gehst – die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen.


    Voraussetzung:

    • Dein Kind wird nachweisbar (durch Rechnung, Kontoauszug etc.) kostenpflichtig betreut.
    • Dein Kind ist unter 14 Jahre alt.
    • Hat Dein Kind eine Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.

    Leistungshöhe:
    Jährlich kannst Du bis zu zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten – maximal aber 4.000 Euro pro Kind – von der Steuer absetzten.

    Bezugsdauer:
    Solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Beantragung:

    • Wann: jährlich
    • Wo: in Deiner Steuererklärung als Sonderausgaben; Deine Steuererklärung gibst Du bei Deinem Finanzamt ab.

    Weitere Links:

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/kann-ich-kosten-fuer-die-kinderbetreuung-als-sonderausgabe-absetzen--125214

    Stand: 07.12.2023

  • Die steuerliche Berücksichtigung bei Schulgeldzahlungen dient zur finanziellen Entlastung von Familien. Wenn Du schwanger bist und vielleicht schon Kind(er) hast, die derzeit auf eine Schule gehen, bei der Du Schulgeld zahlen musst, dann kann Dich das finanziell entlasten.


    Voraussetzung:

    • Du beziehst Kindergeld bzw. nimmst den Kinderfreibetrag in Anspruch.
    • die Schule Deines Kindes ist in freier Trägerschaft oder wird überwiegend privat finanziert
    • die Schule liegt in Deutschland, in der EU, in Island, Liechtenstein oder Norwegen und führt zu einem anerkannten Abschluss (von der inländischen Zeugnis-Anerkennungsstelle, der Kultusministerkonferenz der Bundesländer oder dem zuständigen Landesministerium)

    Leistungshöhe:
    Jährlich kannst Du bis zu 30% des Schulgeldes – max. 5.000 Euro pro Kind – von der Steuer absetzten.

    Bezugsdauer:
    Solange die Voraussetzungen erfüllt sind.


    Beantragung:

    • Wann: jährlich
    • Wo: in Deiner Steuererklärung als Sonderausgaben; Deine Steuererklärung gibst Du bei Deinem Finanzamt ab.

    Weitere Links:

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/kann-ich-schulgeld-fuer-mein-kind-von-der-steuer-absetzen--125216

    Stand: 07.12.2023

  • Alleinerziehende haben oftmals höhere finanzielle Belastungen. Wenn Du schwanger und alleinerziehend bist oder nach der Geburt alleinerziehend sein wirst, dann hast Du die Möglichkeit finanziell durch eine steuerliche Berücksichtigung entlastet zu werden.


    Voraussetzung:

    • Du bist alleinerziehend
    • Du bist in Deutschland einkommenssteuerpflichtig.

    Leistungshöhe:
    Bis 2019 betrug der Entlastungsbetrag 1.908 Euro pro Kind. Ab dem 2. Kind erhöht sich der Betrag um weitere 240 Euro pro Kind.

    • Aufgrund der Corona-Pandemie liegt der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 bei 4.008 Euro.
      Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Entlastungsbeitrag bei 4.260 Euro.

    Bezugsdauer:
    Bis zum 18. Geburtstag des Kindes.


    Beantragung:

    • Wann: erfolgt normalerweise automatisch über die Lohnsteuerklasse II bzw. die Einkommenssteuerverlagerung
    • Achtung: Für die Jahre 2020 und 2021 ist allerdings eine Antragstellung bei Deinem örtlichen Finanzamt notwendig.

    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-entlastungsbetrag-alleinerziehende-einkommmenssteuer/faq-entlastungsbetrag-alleinerziehende-einkommenssteuer/156694

    Stand: 04.12.2023

  • Gemäß §1601 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Unterhalt von seinen Eltern. Dieser kann entweder durch die Pflege und Erziehung oder durch Geldmittel (Barunterhalt) geleistet werden. Wenn Du schwanger und nach der Geburt alleinerziehend sein wirst, dann kannst Du für Dein Kind von seinem Vater Unterhalt einfordern.

    Voraussetzung:

    • Dein Kind ist unter 18 Jahre alt – oder unter 21 Jahre und unverheiratet
    • Dein Kind lebt bei Dir im Haushalt
    • absolviert derzeit eine allgemeine Schulausbildung

    Leistungshöhe:
    Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltzahlers und dem Bedarf des Kindes abhängig. Dabei dient die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe.

    Bezugsdauer:
    Bis zum 18. Geburtstag bzw. 21. Geburtstag, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Beantragung:

    • Wann: ab der Geburt
    • Wo: beim anderen Elternteil. Ist eine außergerichtliche Vereinbarung mit dem andern Elternteil nicht möglich, so kann die Unterhaltszahlung durch das Familiengericht durchgesetzt werden.

    
Wenn Du Dir nicht sicher bist, wie Du vorgehen sollst, so kannst Du Dich jederzeit vom Jugendamt beraten lassen.

    Weitere Infos:

    • Unterhalt wird jeden Monat im Voraus gezahlt.
    • Der Unterhaltspflichtige kann die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen.
    • Das Jugendamt bietet Beratung an und hilft dabei den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
    • Sollte der andere Elternteil den Unterhalt aus verschiedensten Gründen nicht zahlen, so kann Unterhaltsvorschuss (s.u.) beantragt werden.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhalt auch rückwirkend gezahlt werden. Ob das bei Dir der Fall ist, klärst Du am besten mit dem Jugendamt ab.

    Weitere Links:

    Düsseldorfer Tabelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

    https://www.finanztip.de/lp/berechnungshilfe-duesseldorfer-tabelle/?gclid=EAIaIQobChMIwaXxv4r9ggMVUGWRBR0kjAhCEAAYAiAAEgLAs_D_BwE

    Stand: 07.12.2023

  • Um für den Lebensbedarf des anderen Elternteils aufzukommen, kann Unterhalt vom anderen Elternteil beansprucht werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

    1. Nachehelicher Unterhalt: Es kann sein, dass nach einer Scheidung Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen ist. Ob das der Fall bei Dir ist, klärst Du am besten mit Deinem Anwalt.

    2. Trennungsunterhalt: Wenn Du mit Deinem Ehegatten nicht mehr in einem Haushalt lebst, ihr aber nicht geschieden seid und Dein Ehegatte die finanziellen Möglichkeiten hat, kannst Du von ihm Trennungsunterhalt bekommen. Weitere Infos findest Du auf der Seite des Familienportals.
    3. Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes:

    Voraussetzung:

    • Du bist schwanger und kannst deshalb nicht arbeiten
    • Du hast eine durch die Schwangerschaft/Entbindung verursachte Krankheit,
    • Das Kind ist bereits da und Du betreust es selbst bis zum dritten Geburtstag
    • Ab dem dritten Geburtstag werden die Belange des Kindes und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt

    Leistungshöhe:
    Die genaue Höhe wird individuell ermittelt.

    • Unterhalt während der Schwangerschaft: Du kannst Dir die Kosten berechnen lassen, die durch Schwangerschaft und Entbindung entstehen. Außerdem ist Dir der Vater des Kindes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zum Unterhalt verpflichtet. 

    • Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil: Die Höhe hängt vom Lebensstandard des Unterhaltsempfängers und der finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen ab.

    Bezugsdauer:

    • Unterhalt während der Schwangerschaft: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du auch schon zuvor bzw. länger Unterhalt einfordern.

    • Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil: Ab der Geburt bis mindestens zum dritten Geburtstag des Kindes kannst Du Unterhalt für Dich beanspruchen.

    Beantragung:

    • Wann: bei Bedarf
    • Wo: beim anderen Elternteil. Das zuständige Jugendamt kann Dich beraten und versucht, zwischen den einzelnen Parteien eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

    Weitere Links:

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/koennen-nicht-verheiratete-elternteile-unterhalt-bekommen--125234

    Stand: 07.12.2023

  • Der Unterhaltsvorschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes. Wenn Du schwanger bist und der Vater des Kindes nach der Geburt aus den verschiedensten Gründen vermutlich keinen Unterhalt zahlen wird, dann kannst Du Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Voraussetzungen:

    • Du lebst mit Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
    • Dein Wohnsitz ist in Deutschland
    • Du bist alleinerziehend mit der Erziehungsverantwortung und bist nicht mit einer anderen Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
    • Du wirkst bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Aufenthaltsfindung des anderen Elternteils mit
    • Dir wird kein, unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt gezahlt.

    Leistungshöhe:

    Dein Kind erhält monatlich je nach Alter:

    • Bis fünf Jahre: 230 Euro
    • Sechs bis elf Jahre: 301 Euro
    • 12 bis 17 Jahre: 395 Euro

    Bezugsdauer:
    Ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag

    Beantragung:

    • Wann: sobald wie möglich, wenn Dein Kind keinen Unterhalt des anderen Elternteils erhält. Der Vorschuss wird für einen Monat rückwirkend gezahlt.
    • Wo: schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle(meist örtliches Jugendamt). 
Wer genau für Dich zuständig ist, findest Du auf der Seite des Familienportals.

    Weitere Infos:

    • Der Unterhaltsvorschuss wird gemindert, wenn das Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht, sondern eigene Einkünfte hat (z.B. Ausbildungsvergütung etc.)
    • Der Unterhaltspflichtige muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war. Vorteil: Das Jugendamt kümmert sich direkt darum, vom unterhaltspflichtigen Elternteil das Geld wieder zu beschaffen.
    • Bei weiterem Sozialleistungsbezug wird der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Sozialleistung angerechnet.
    • Eine Beratung durch das Jugendamt ist möglich.
    • Der Vorschuss wird zum Beginn des Kalendermonats ausgezahlt.

    Weitere Links:

    https://www.bmfsfj.de/unterhaltsvorschuss

    https://www.bmfsfj.de/blob/93500/be926c73d8e2220b6d50909933a7eacd/der-unterhaltsvorschuss-data.pdf

    Stand: 03.01.2024

  • Das Wohngeld dient als Zuschuss zum Wohnen für Familien mit geringem Einkommen. Wenn Du schwanger bist und über geringes Einkommen verfügst, dann kannst Du nach der Geburt Deines Kindes Wohngeld beantragen.

    Voraussetzungen:

    • Du verfügst über ein geringes Einkommen
    • Du erhältst keine anderen Sozialleistungen (z.B.: Bürgergeld, Sozialgeld oder BAföG)

    Leistungshöhe:
    Die Höhe hängt ab von …

    • der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
    • dem monatlichen Einkommen der in der Wohnung lebenden Personen
    • die Höhe der Miete

    • Ob Du möglicherweise Anspruch auf Wohngeld hast, kannst Du unverbindlich mit dem Online-Wohngeldrechner überprüfen lassen.

    Bezugsdauer:
    Individuelle Entscheidung.

    Beantragung:

    • Wann: bei Bedarf
    • Wo: schriftlich bei der Wohngeldbehörde

    Weitere Infos:

    • Auszahlung erfolgt erst ab Beantragung – wird nicht rückwirkend gezahlt.
    • Zusätzlich erhältst Du für Deine Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe (s.o.)

    • Kindergeld und Kinderzuschlag werden nicht zum wohngeldlichen Einkommen gezählt

    Weitere Links:

    https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/weitere-leistungen/wohngeld

    Stand: 07.12.2023

Regionale und freiwillige Leistungen

  • Das Begrüßungsgeld dient im Wesentlichen der finanziellen Unterstützung der Mutter/Eltern.

    Leistungshöhe:
    Der Baby-Bonus der Krankenkassen bzw. Gemeinden ist freiwillig und keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung. Daher wird er von den Krankenkassen bzw. Gemeinden unterschiedlich ausgezahlt.

    Voraussetzung:
    Ob Du einen Babybonus bekommst, klärst Du am besten direkt mit Deiner Krankenversicherung bzw. Gemeinde.

    Weitere Links:

    https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/geburt-kinder/babybonus/

    https://www.krankenkasseninfo.de/test/baby-bonus

    Stand: 07.12.2023

  • Das Familiengeld in Bayern dient als Anerkennung der Erziehungsleistung. Wenn Du in Bayern lebst und schwanger bist, kannst Du diese zusätzliche Unterstützung bekommen.

    Voraussetzung:

    • Dein ist Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Bayern
    • Du lebst mit Deinem Kind in einem Haushalt.
    • Du erziehst Dein Kind selbst oder sorgst für eine förderliche frühkindliche Betreuung.

    Leistungshöhe:
    Monatlich erhältst Du…

    • für das erste und zweite Kind: jeweils 250 Euro
    • ab dem dritten Kind: je 300 Euro für jedes weitere Kind.

    Bezugsdauer:
    Ab dem ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.

    Beantragung:
    Der bewilligte Elterngeldantrag ist gleichzeitig der Antrag für das Familiengeld. Das Familiengeld muss nicht gesondert beantragt werden.


    Weitere Infos: Das Familiengeld…

    • wird nicht auf existenzsichernde Leistungen angerechnet.
    • wird nur an die Person ausgezahlt, die die überwiegenden Monate Elterngeld bezieht.

    Weitere Links:

    https://www.zbfs.bayern.de/familie/familiengeld/index.php

    https://www.familienland.bayern.de/bayerns-familienpolitik/familiengeld/index.php

    Stand: 07.12.2023

  • Das Landeserziehungsgeld in Sachsen unterstützt Eltern, die über das erste Lebensjahr hinaus zuhause bleiben möchten und ihr Kind selbst betreuen. Wenn Du also in Sachsen lebst, schwanger bist und Dich nach der Geburt um Dein Kind kümmern möchtest, dann kannst Du diese Leistung beantragen.

    Voraussetzung:

    • Dein Hauptwohnsitz oder Dein gewöhnlicher Aufenthalt ist in Sachsen.
    • Du lebst mit Deinem Kind in einem Haushalt
    • Du betreust und erziehst Dein Kind selbst und nimmst keine Kindertageseinrichtung in Anspruch. In besonderen Fällen wie z.B. in der Ausbildung sind Ausnahmen möglich.
    • Du arbeitest nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche

    Leistungshöhe:

    • Erstes Kind: 150 Euro
    • Zweites Kind: 200 Euro
    • Ab dem dritten Kind: 300 Euro


    Bezugsdauer:
    Im zweiten Lebensjahr:

    • Beim ersten Kind: fünf Monate,
    • Beim zweiten Kind: sechs Monate
    • Ab dem dritten Kind: sieben Monate


    Im dritten Lebensjahr:

    • Beim ersten und zweiten Kind: neun Monate
    • Ab dem dritten Kind: zwölf Monate


    Beantragung:

    • Wann: maximal drei Monate vor Inanspruchnahme
    • Wo: bei Deiner zuständigen Elterngeldstelle


    Weitere Infos: Das Landeserziehungsgeld in Sachsen …

    • wird nicht rückwirkend gezahlt.
    • wird zusätzlich zu Bürgergeld, Sozialhilfe oder Sozialgeld gezahlt.
    • kann parallel zum Elterngeld Plus bezogen werden.
    • Höchsteinkommensgrenze (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren: 24.600 Euro und bei Alleinerziehenden 21.600 Euro. Pro Kind wird diese erhöht um 3.140 Euro.

    Weitere Links:

    https://www.familie.sachsen.de/landeserziehungsgeld.html

    Zum Antrag: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=ksv_030&formtecid=2&areashortname=KSV

    
Stand: 07.12.2023

Noch Fragen oder Sorgen?

Vielleicht liest Du hier, weil Du selbst unerwartet schwanger bist oder weil Du Dich fragst, wie das mit einem Kind funktionieren soll und daher nach Lösungswegen suchst. Gerne kannst Du Dich mit allen Sorgen, die Dich rund um die Schwangerschaft bewegen, an uns Beraterinnen wenden.

So kannst Du einfach und kostenfrei Kontakt zu uns aufnehmen:

Materielle Sorgen: Wie soll es mit der Schwangerschaft weitergehen?

Du bist schwanger und bei Dir ist es finanziell knapp? Wenn Du möchtest, kannst Du hier 3 Angaben zu Deiner persönlichen Situation machen. Du erhältst dann innerhalb weniger Sekunden eine beraterische Auswertung auf Deinen Bildschirm!

1/3 Meine Situation:

Findest Du diesen Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

Hier hast Du die Möglichkeit, Deine Geschichte zu teilen, anderen Frauen Mut zu machen oder den Artikel zu kommentieren.

Neueste Kommentare

  • 21.09.2023


    Hallo, meines Wissens wird immer mit einbezogen, wieviel du finanziell selber stemmen kannst und es kommt darauf an, was genau du brauchst.

    Hast du dich schon mal bei einer Beratung bei dir vor Ort erkundigt? Auf dieser Seite steht auch viel Information, da hast du bestimmt schon gelesen. Du kannst auch direkt Kontakt mit der Beratung auf dieser Seite aufnehmen. Oben stehen ja die Möglichkeiten. Dann kannst du besprechen, was du genau brauchst und was für eine Art von Unterstützung zu dir passt.

    Du hast einen großen Teil deiner Schwangerschaft geschafft und bist jetzt im Endspurt. Alles Gute dir noch für die letzten Wochen und liebe Grüße 💖

  • F. K.

    19.09.2023


    Ich bin schwanger. Ich bin in der 31. Woche schwanger und brauche Geld, um Babysachen zu kaufen

  • 12.08.2023


    Hey, du bekommst auf jeden Fall Kindergeld, unabhängig von deinem Einkommen. Für Erstausstattung gibt es besondere Stiftungen, die sich das zur Aufgabe gemacht haben. Genaueres kannst du sicher hier bei der Beratung persönlich erfragen. Jede Lebenssituation ist ja wieder anders. Das Kontaktformular https://www.profemina.org/de-de/ueber-uns/kontakt#:~:text=Kostenlose%20…. Hast du vielleicht selber schon gefunden 🙂

    Eine gute Schwangerschaft dir weiterhin und alles Gute!

  • H.

    09.08.2023


    Sehr geehrte Damen und Herren

    Mein Name ist H., Studentin an der Universität B. Ich bin am Ende des 5 Monats schwanger und bekomme nur noch meinen Bafög Deshalb würde ich Sie gerne fragen Gibt es finanzielle Unterstützung für Studierende mit geringem Einkommen? Helfen Sie bei der Vorbereitung auf das Baby, etwa durch einen Kinderwagen oder Geld, um Kleidung für es zu kaufen? Wie kann ich mich bei Ihnen anmelden und Hilfe erhalten?

    mit freundlichen Grüßen

    H.